Handel zwischen Spielern soll unterbrochen werden???
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Wingardium
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BeitragVerfasst am: 15.02.2011, 21:16
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Nein, kann man nicht, da man nicht der Eigentümer ist. Lest euch halt die AGBs durch (was ihr ja mit jedem Login bestätigt *hust*).
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Verfasst am: 22.05.2012, 13:23
Titel: Wird nur bei unregistrierten Besuchern angezeigt !

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Darcyeti
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BeitragVerfasst am: 16.02.2011, 02:00
Titel:
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Mit Kauf einer Glückskiste oder ähnlichem wird eben nur ein (teilweise sogar nur zeitweises) Nutzungsrecht erworben an dem jeweiligen virtuellen Gegenstand.
(Das zeitweise bezieht sich auf Booster oder ähnliche Verbrauchsstoffe bzw darauf, dass der Account jederzeit von gamigo und/oder NGD dichtgemacht werden kann)
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Mycki
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BeitragVerfasst am: 16.02.2011, 07:40
Titel:
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Na wunderbar^^
Also lease ich sozusuagen das Item wie z.B. ein Auto im Real Life oder was? Peitsche
Naja oke wenn man es so betrachtet geht es schon wieder..
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Sie dachten sie hätten mich an den Eiern gepackt,
Aber ihre Hände waren zu klein.

Jäger 59

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Wingardium
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BeitragVerfasst am: 16.02.2011, 07:43
Titel:
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Zitat:
gamigo wird dem Nutzer in einer Spielewelt möglicherweise den Service zur Verfügung stellen, virtuelle Güter mit der in der jeweiligen Spielewelt simulierten Währung oder als Premium-Features gegen echtes Geld zu erwerben. Diese virtuellen Güter, die in den Spielewelten erworben werden können, sind keine „Sachen“ oder „Eigentum“ im Sinne des Gesetzes. Wenn der Nutzer virtuelle Güter von gamigo „kauft“, wird der Nutzer dadurch nicht deren Eigentümer. gamigo räumt dem Nutzer lediglich eine beschränkte Lizenz an den Gütern ein, die von gamigo näher konkretisiert wird, auch wenn die verwendete Begrifflichkeit etwas anderes suggerieren mag. Unbeschadet aller anderen Vereinbarungen und Rechte von gamigo endet eine solche Lizenz jedenfalls dann, wenn der zwischen dem Nutzer und gamigo bestehende Vertrag endet, insbesondere, wenn dieser gekündigt wird. Die erworbenen Gegenstände sowie noch vorhandene Spiele-Währung verfallen dann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

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